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Direct Payment

Werde ich zum Betreiber einer öffentlichen Ladesäule, wenn ich das Direct Payment anbiete:

Auszug aus der Dritten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV):

Durch die Anpassung der Definition für die öffentliche Zugänglichkeit im Rahmen der zweiten LSV Novelle wird nun klargestellt, dass keine physischen Barrieren wie z. B.Poller oder Schranken erforderlich sind, um den Ladepunkt als nicht öffentlich zugänglich einzustufen. 

Es genügt, wenn der Betreiber den Zugang zum Ladepunkt mit Hilfe einer deutlich sichtbaren Beschilderung oder Kennzeichnung auf einen klar abgrenzbaren, bestimmten Personenkreis beschränkt. 

Unter einem individuell bestimmten Personenkreis sind Personen zu verstehen, die dem Betreiber regelmäßig namentlich bekannt sind oder die der Betreiber bei Bedarf individuell identifizieren kann. Dies ist typischerweise bei einer Mitgliedschaft, einer Anmeldung oder Registrierung sowie bei einem Arbeitsverhältnis der Fall. Als Beispiele seien hier Ladepunkte auf Besucherparkplätzen von Firmen,Arztpraxen oder Hotels zu nennen.