ĢƵ

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „Geschäftsbedingungen“) ist die Lieferung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge bestehend aus Ladestationen mit Zubehör (im Folgenden: Hardware) und einer (optionalen) E-Mobility Software as a Service Lösung (im Folgenden: SaaS) durch die ĢƵ GmbH, Landsberger Str. 318a, 80687 München (im Folgenden: ĢƵ) an Unternehmer im Sine des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden: „Kunden“). Das Ladesystem ist modular aufgebaut und kann analog (ohne SaaS) oder digital (mit SaaS) betrieben werden.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der ĢƵ und dem Kunden ausschließlich. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ĢƵ nicht an, es sei denn, ĢƵ hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen ĢƵ und dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

1.3 Die Regelungen in diesem Teil A der Geschäftsbedingungen gelten für alle unter Ziff. 1 fallenden Leistungen der ĢƵ. Für die Lieferung von Hardware durch ĢƵ an den Kunden gilt Teil B der Geschäftsbedingungen ergänzend zu Teil A. Für die Überlassung der SaaS durch ĢƵ an den Kunden gilt Teil C der Geschäftsbedingungen ergänzend zu Teil A.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote der ĢƵ sind freibleibend.

2.2 Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ĢƵ berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

2.3 Ein Vertrag zwischen ĢƵ und dem Kunden über die Lieferung eines Ladesystems (im Folgenden: Einzelvertrag) kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch ĢƵ zustande. Die konkrete Anzahl der bestellten Ladesysteme, des Zubehörs und der SaaS Lizenzen und ggf. weitere Einzelheiten des konkreten Leistungsumfangs und der Preiskonditionen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der ĢƵ.

2.4 Die Auftragsbestätigung kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Preise

3.1 Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise und Gebühren.

3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.

3.3 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Kosten des Transports ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.

4. Nachunternehmer

ĢƵ kann die vertraglich geschuldeten Leistungen auch durch einen Nachunternehmer erbringen. Dabei sind die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags einzuhalten, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden.

5. Kundebenennung als Referenz

ĢƵ ist berechtigt, den Kunden zu Werbezwecken als Referenz auf seiner Internetseite und in anderen Medien zu benennen, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Kunde kann der Benennung als Referenz jederzeit widersprechen.

6. Datenschutz

6.1 Soweit ĢƵ auf personenbezogene Daten des Kunden oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird sie ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig. Sie wird diese Daten daher nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. ĢƵ wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Der Kunde wird mit ĢƵ die Einzelheiten für den Umgang der ĢƵ mit den Daten des Kunden nach den datenschutzrechtlichen Anforderungen gesondert vereinbaren. Der Kunde bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Verarbeitet der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes ĢƵ von Ansprüchen Dritter frei.

6.2 Gegenüber der betroffenen Person trägt der Kunde die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, es sei denn, ĢƵ hat Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihr zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person ordnungsgemäß prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme der ĢƵ durch die betroffene Person. ĢƵ wird den Kunden bei der Erfüllung seiner Pflichten angemessen unterstützen.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Der Kunde darf Ansprüche gegen ĢƵ nur nach schriftlicher Zustimmung von ĢƵ auf Dritte übertragen.

7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.

7.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und des zugrundliegenden Einzelvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

7.4 Auf diese Geschäftsbedingungen ist das deutsche Recht anzuwenden.

7.5 Erfüllungsort ist München/Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen und dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ist München/ Bundesrepublik Deutschland. ĢƵ ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

7.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

8. Haftung

8.1 ĢƵ haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

8.2 Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziff. 8.1 haftet ĢƵ für leicht fahrlässige Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, den zwingenden Bestimmungen des Datenschutzrechts und im Rahmen einer schriftlich von ĢƵ übernommenen Garantie.

8.4 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist maximal auf den Betrag von 1.000.000,00 (eine Million) Euro beschränkt. Dies entspricht der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der ĢƵ. Sollte das Schadenspotential im Einzelfall höher liegen, wird der Kunde ĢƵ in Textform darauf hinweisen.

8.5 ĢƵ schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob ĢƵ ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

8.6 Für den Verlust von Daten haftet ĢƵ insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

8.7 Ansprüche aufgrund der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, die keine Kardinalpflicht darstellt und nicht unter Ziff. 8.1 und 8.3 fällt, verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

8.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziff. 8 gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von ĢƵ.

B. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Hardware

1. Vertragsgegenstand

1.1 Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Lieferung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge bestehend aus Ladestationen und ggf. Zubehör wie Verbindungskabel, Standfüße etc. (im Folgenden: Hardware). Die Installation, Inbetriebnahme, der ordnungsgemäße Betrieb und die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Ladesysteme obliegt dem Kunden als sog. Charge Point Operator also Ladestationsbetreiber (im Folgenden: CPO).

1.2 Die Ladesysteme von ĢƵ sind sowohl im analogen als auch im digitalen Betrieb nutzbar. Die Nutzung der Ladesysteme im analogen Betrieb setzt damit keine Bestellung der SaaS voraus.

1.3 Sofern ĢƵ dem Kunden Ladestationen liefert, in denen Mobilfunk-SIM-Karten zur Datenanbindung der Ladestationen des Kunden an die SaaS und/oder zur Versorgung mit Updates durch ĢƵ verbaut sind, so vereinbaren die Parteien, dass diese Mobilfunk-SIM-Karten im Eigentum von ĢƵ verbleiben und von ĢƵ nach Beendigung der SaaS-Leistungen (Ziff. 1.1 Teil C der Geschäftsbedingungen) jederzeit deaktiviert werden können.

2. Pflichten und Verantwortlichkeit des Kunden

2.1 Der Kunde oder, soweit es sich bei dem Kunden um einen Wiederverkäufer handelt, dessen Endkunde sind als CPO Anlagenverantwortliche und Betreibe i.S.v. § 2 Nr. 12 LSV. Der Kunde bzw. Endkunde macht dem Nutzer die Ladeinfrastruktur als E-Mobility Provider (im Folgenden: EMP) zugänglich und rechnet die Nutzung durch den Nutzer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab oder bedient sich hierzu eines Dritten als EMP.

2.2 Als CPO haben der Kunde bzw. Endkunde durch Einsatz qualifizierter Personen für die ordnungsgemäße Installation, den Betrieb und Überwachung der Ladesysteme einzustehen. Im Übrigen wird auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Liefertermine, Lieferverzug

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefert ĢƵ die Hardware durch Versendung an den vom Kunden gewünschten Bestimmungsort. Soweit nicht anders vereinbart, ist ĢƵ berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung und der verzögerten Lieferung der Ware geht bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

3.3 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von ĢƵ schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde alle zur Auslieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen rechtzeitig erbracht hat. Vereinbarte Liefertermine beginnen frühestens mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Werden Aufträge später geändert und/oder ergänzt verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Die von ĢƵ bestätigten Liefertermine sind Versandtermine. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien oder sonstige Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches von ĢƵ liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das Ende und der Beginn derartiger Umstände werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.4 Soweit ĢƵ für einen Lieferverzug haftet, beschränkt sich die Haftung wegen des Verzögerungsschadens für jede vollendete Woche des Verzuges der Höhe nach auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtauftragssumme.

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von ĢƵ.

5. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die vereinbarte Beschaffenheit der Hardware ergibt sich aus dem Einzelvertrag, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

5.2 Die von ĢƵ gelieferte Hardware muss bei Gefahrübergang frei von Mängeln sein. Mängel sind Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, sofern diese den Wert oder die Eignung zur üblichen, dort beschriebenen Verwendung nicht nur unerheblich mindern.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die von ĢƵ gelieferte Hardware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen (§ 377 HGB).

5.4 Offensichtliche Mängel hat der Kunde ĢƵ unverzüglich, spätestens aber binnen zehn Tagen nach Übergabe der Hardware in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ĢƵ unverzüglich, spätestens aber binnen zehn Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

5.5 In der Mangelanzeige, die schriftlich oder in Textform erfolgt, wird der Kunde Angaben zu den näheren Umständen des

Auftretens des Mangels, seiner Auswirkungen und – soweit bekannt – möglichen Ursachen machen. Er wird ĢƵ nach besten Kräften dabei unterstützen, die Ursache des Mangels zu suchen und zu beheben. Er wird erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere Informationsbeschaffungen und Beistellungen, rechtzeitig und für ĢƵ unentgeltlich erbringen.

5.6 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Kunde die Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ĢƵ geändert oder unter Missachtung der Systemvoraussetzungen mit anderen Hard- oder Softwarekomponenten verbunden hat. Eine nicht vertragsgemäße Nutzung der Ware begründet ebenfalls keinen Mangel.

5.7 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Ziff. 8 Teils A der Geschäftsbedingungen ergänzend.

C. Besondere Bedingungen für SaaS-Leistungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des SaaS-Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der Software „ĢƵ Connect“ und/oder „ĢƵ Track“ (im Folgenden einzeln oder gemeinsam: SaaS) im Unternehmen des Kunden über das Internet einschließlich Bereitstellung von Speicherplatz zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funktionen der Softwareanwendung auf den von oder für ĢƵ betriebenen Servern zum Zwecke des digitalen Betriebs der Ladesysteme der ĢƵ durch den Kunden.

1.2 Die Nutzung der SaaS ist nur in Kombination mit den Ladestationen der ĢƵ GmbH möglich. Voraussetzung für die Nutzung der SaaS ist daher eine ordnungsgemäße Anbindung an die Ladestationen der ĢƵ.

2. Leistungen von ĢƵ, SaaS Nutzung und Speicherplatz

2.1 ĢƵ gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellsten Version der SaaS für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern über das Internet mittels Zugriff durch einen Browser.

2.2 ĢƵ gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der SaaS während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.

2.3 Der Funktionsumfang der SaaS sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation ist in elektronischer Form einsehbar.

2.4 ĢƵ kann die SaaS jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. ĢƵ wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.

2.5 Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet ĢƵ nicht, es sei denn die Parteien haben abweichendes vereinbart.

2.6 ĢƵ wird regelmäßig Wartungen an der SaaS vornehmen lassen und den Kunden hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.

2.7 ĢƵ wird dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen lassen. ĢƵ treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.

2.8 Der Kunde bleibt Inhaber der auf den von oder für ĢƵ betrieben Servern abgelegten Daten und kann diese jederzeit in einem marktgängigen Format herausverlangen.

2.9 Weitere Leistungen der ĢƵ können jederzeit schriftlich vereinbart werden, insbesondere Schulungen zur SaaS. Solche weiteren Leistungen sind gesondert nach im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen der ĢƵ zu vergüten.

3. Nutzungsumfang und -rechte

3.1 Eine physische Überlassung der SaaS an den Kunden erfolgt nicht.

3.2 Der Der Kunde erhält an der jeweils aktuellsten Version der SaaS für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern das nicht ausschließlich, nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags und räumlich auf das Gebiet der BRD beschränkte Recht, die SaaS mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu nutzen.

3.3 Der Kunde darf die SaaS nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal für den digitalen Betrieb der Ladesysteme der ĢƵ nutzen. Eine weitergehende Nutzung der SaaS ist dem Kunden nicht gestattet. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die SaaS entgeltlich oder unentgeltlich unterzulizenzieren oder sonst wie Dritten zur Nutzung zu überlassen, drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen, zu übersetzen, zu dekompilieren sowie an der SaaS Reverse-Engineering zu betreiben.

4. Support

ĢƵ richtet für Kunden für Anfragen zu Funktionen der SaaS einen Support-Service ein. Anfragen können zu den in der SaaS angegebenen Zeiten über die dort angegebene Rufnummer oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

5. Service Levels; Störungsbehebung

5.1 ĢƵ gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 99,5% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des die SaaS betreibenden Rechenzentrums.

5.2 Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der SaaS zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der SaaS. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente der ĢƵ im Rechenzentrum maßgeblich.

5.3 Der Kunde hat Störungen unverzüglich an die in Ziff. 4 bezeichneten Kontaktdaten zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).

5.4 Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der SaaS insgesamt oder eine Hauptfunktion der SaaS ist nicht möglich) wird ĢƵ binnen 48 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (Behebungszeit). Die Behebungszeiten laufen ausschließlich während der o.g. Servicezeiten ab. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.

5.5 Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 96 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit).

5.6 Die Behebung einer schwerwiegenden oder sonstigen erheblichen Störung kann auch dadurch erfolgen, dass ĢƵ dem Kunden aufzeigt, wie er die Nutzbarkeit der SaaS wiederherstellen kann (sog. Workaround), soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. In diesem Fall gelten die Behebungszeiten bereits mit Aufzeigen der Möglichkeit des Workarounds als eingehalten, sofern die zugrundliegende Störung im Rahmen des nächsten Updates der SaaS dauerhaft behoben wird.

5.7 Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im billigen Ermessen von ĢƵ (§ 315 BGB).

5.8 Die Störungsbehebung durch ĢƵ erfolgt vorranging im Wege der Datenfernübertragung.

6. Pflichten des Kunden

6.1 Als CPO hat der Kunde die Konditionen, zu denen Nutzer die durch ihn betriebenen Ladesysteme nutzen können, insbesondere die Preistarife innerhalb der SaaS zu definieren. Der Kunde haftet als CPO für die Prüfung und Einhaltung etwaig zu beachtender Rechtsvorschriften wie z.B. die des Eichrechts oder der PAngV.

6.2 Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Ein unberechtigter Zugriff ist ĢƵ unverzüglich mitzuteilen.

6.3 Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Der Kunde haftet für alle Handlungen und Unterlassungen von autorisierten Nutzern und Dritten, die auf die SaaS zugreifen, wie für eigene Handlungen oder eigenes Unterlassen.

6.4 Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der SaaS auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einsetzen.

6.5 Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.

7. Gewährleistung

7.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die vereinbarte Beschaffenheit der SaaS ergibt sich aus der Beschreibung in der Dokumentation, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

7.2 ĢƵ wird dem Kunden die SaaS in einem der vereinbarten Beschaffenheit entsprechendem Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der SaaS an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

7.3 Die SaaS wird für die Hardware von ĢƵ angeboten. ĢƵ kann keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass durch den Kunden eingesetzte Ladelösungen, welche nicht durch ĢƵ hergestellt worden sind, die Voraussetzungen für eine Anbindung an die SaaS erfüllen. Die Prüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Schnittstellen zu den ggf. eingesetzten Ladelösungen anderer Hersteller obliegt ausschließlich dem Kunden bzw. dem jeweiligen Hersteller der Ladelösung. Insoweit von ĢƵ ggf. zu erbringende Leistungen sind in einem gesonderten Auftrag zu regeln und gesondert zu vergüten.

7.4 Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

7.5 Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

7.6 Der Kunde hat ĢƵ jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

7.7 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Teil A Ziff. 8 der Geschäftsbedingungen ergänzend.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Soweit ĢƵ nach Ziff. 5 Teil C der Geschäftsbedingungen verpflichtet ist, Leistungen zur Störungsbehebung zu erbringen, hat der Kunde ĢƵ Zugriff auf seine Rechner per Datenfernübertragung zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so berechnet ĢƵ diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstige Spesen. In diesem Fall verlängern sich die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten in Ziff. 5.4 und 5.5 um eine angemessene Frist. Der Zugriff per Datenfernübertragung erfolgt über eine nach dem Stand der Technik gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung.

8.2 Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach Ziffern 4 und 5 (im Folgenden: Pflegeleistungen), insbesondere für die Fehlerbeseitigung und -behandlung ist, dass der Kunde die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt. Eine Obliegenheit zum Einsatz des aktuellen Softwarestandes besteht nicht, wenn dies für den Kunden nicht zumutbar ist, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist und dadurch der Betriebsablauf beim Kunde beeinträchtigt wird. Ist der Kunde nicht verpflichtet, den aktuellen Stand der Software einzusetzen, steht ĢƵ ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

8.3 Der Kunde wird ĢƵ in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen unterstützen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Fehlerbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss einen Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der zu pflegenden Software als Ansprechpartner für ĢƵ einsetzen und ĢƵ benennen.

9. Vergütung, Zahlung

9.1 Der Kunde zahlt für die Nutzungsüberlassung der SaaS eine monatliche Mietgebühr. Die Höhe der Mietgebühr richtet sich nach dem Einzelvertrag und den jeweils gültigen Preislisten.

9.2 Die Mietgebühr ist monatlich im Voraus zu entrichten. Die Vorauszahlung ist jeweils spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Befindet sich der Kunde mit der Leistung der Vorauszahlung in Verzug, ist die Forderung zu verzinsen.

9.3 ĢƵ kann die Mietgebühr nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Kunden mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragszeitraums (10.1) mit Wirkung für die folgenden Vertragszeiträume anpassen. Für den Fall der Anpassung steht dem Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung auszuüben.

9.4 ĢƵ kann eine zusätzliche Vergütung für ihren Aufwand fordern, soweit (i) eine gem. Ziff. 5 gemeldete Störung der Software mit vertragswidriger Verwendung der SaaS in Zusammenhang steht, (ii) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden gem. Ziffern 6 und 8 anfällt oder (iii) der Kunde nicht geschuldete Leistungen abruft. Soweit ĢƵ berechtigt ist, eine über die Mietgebühr hinausgehende Vergütung ihres Aufwands zu fordern, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den bei Erbringung jeweils gültigen Abrechnungsabschnitten und Listenpreisen der ĢƵ für Stunden-, Tages- und Spesensätze abgerechnet.

9.5 Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.

10. Laufzeit, Rückgabe

10.1 Der Nutzungsvertrag wird zunächst für eine feste Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen (Mindestvertragslaufzeit). Vertragsbeginn ist der dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Datum oder, in Ermangelung dessen, mit dem Datum der Freischaltung beim Kunden. Während der Mindestvertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gekündigt wird.

10.2 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.3 Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde die von ĢƵ bereitgestellte Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende Softwarereste sowie all dazugehörenden Daten aus dem IT-System nicht rekonstruierbar zu löschen. Auf Wunsch von ĢƵ hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.